Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

1) Der Verein führt den Namen „ Erlenbacher Lernkreis.“, in der abgekürzten Form „ ERLE e.V.“.

2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung Führt er den Namenzusatz „ eingetragener Verein “ in der abgekürzten Form „e.V.“.

3) Der Verein hat seinen Sitz in Erlenbach.

4) Als Gerichtstand gilt Obernburg.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung Erziehung, der Volks- und

Berufsbildung, sowie die schulische und außerschulische und die kulturelle Bildung.

Dieser Zweck wird Verwirklicht durch:

  • Nachhilfe und Stützkurse für Schüler;
  • Arbeitsgemeinschaften, Seminare, Tagungen;
  • Sportliche, kulturelle Freizeitgestaltung;
  • Schüler und Studentenaustauschprogramme;
  • Außerschulische Sozialisations- und Hausaufgabenhilfen, um Kindern und Jugendlichen die gleichen Möglichkeiten bei der Schul- und Berufsausbildung zu ermöglichen;
  • Werbung und Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen für die Betreuungsarbeit;
  • Beratung von Eltern in Bildungs- und Erziehungsfragen; Organisation und Abwicklung von Elternseminaren bzw. Elternabenden, Tagungen und Vorträge unter Einbeziehung von nationalen sowie internationalen zu aktuellen wie wissenschaftlichen Themen;
  • Förderung stadtteilbezogener Integrationsarbeit;
  • Durchführung von Veranstaltungen, die der Begegnung von Schülern, Lehrern, Eltern sowie Interessierten;
  • Mitarbeit in entsprechenden Gremien sowie Zusammenarbeit mit anderen Organisationen;
  • Organisation und Durchführung von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen sowie Studienreisen;
  • die Bereitstellung von Unterrichts-, Seminar-, Aufenthalts-, und Büroräumen durch den Kauf oder Anmieten von geeigneten Immobilien;
  • Organisation und Durchführung von sozialen sowie integrationsfördernden Maßnahmen;
  • Vergabe von Stipendien an förderungswürdige Schüler sowie Studenten. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe der Stipendien;
  • Unterbringung der dem Verein anvertrauten Schüler/innen sowie Studenten/innen in vom Verein zur Verfügung gestellten Immobilien, Wahrnehmung sowie Vertretung der Rechte wie auch Abwicklung der anfallenden Formalitäten bei den privaten und öffentlich-rechtlichen Organisation und Ämtern durch den Verein.

Weiterer Zweck ist die Förderung der Völkerverständigung:

Dieser Zweck wird verwirklicht durch:

  • Kultur, Volks- und Elternabende
  • Seminare und Tagungen
  • Sportliche Freizeitgestaltung
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  • Um gegenseitige Vorurteile abzubauen, setzt sich der Verein für Toleranz

zwischen den Menschen und deren Kulturen ein. Ein weiteres Ziel ist die Förderung der Integration der in Deutschland lebenden Mitbürger.

  • Der Verein ist politisch ungebunden und neutral.
  • Der Verein kann mit anderen Jugend- und sonstigen Vereinen in kulturellen,

sportlichen und sonstigen Bereichen zusammenarbeiten, wenn die Zusammenarbeit im Sinne der Satzung ist.

  • Der Verein wird zur Verwirklichung seiner Ziele in angemessener Maße

Öffentlichkeitsarbeit leisten. Der Verein darf sich in diesem Sinne auch Drucktechnischer Mittel, sowie Medien und der Presse bedienen. Äußerungen an die Öffentlichkeit, insbesondere an die Presse können nur unter der vorherigen Absprache und dem Einverständnis, nach Abstimmung des Vorstandes, erteilt werden.

  • Die Arbeiten und Aktivitäten im Verein beruhen auf freiwilliger Basis der

Mitglieder.

  • Der Verein darf keiner Person Verwaltungsaufgaben erteilen, die mit dem Zweck,

Charakter sowie den Zielen des Vereins im Widerspruch stehen.

  • Für die Erfüllung dieser Zwecke sollen Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse

und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

(10) Nach einem Mehrheitsbeschluss kann der Verein Kindergärten Gründen oder    organisieren.          

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und Juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt und mindestens 18 Jahren alt ist.

2) Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichem Antrag, der an den 1.Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats das recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet 
 

a)     Durch Tot mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen Person;

 

b)     Durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30.09. beim 1. Vorsitzenden zugegangen ist; 
 

c)     durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
 

aa) das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist; 
 

bb) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden. 
 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschusses ( unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist ) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet dann endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte. 
 

2)     Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen 

5 § Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr  
 

1)     Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitglieder Versammlung bestimmt mit einer ¾ – Mehrheit einen anderen Beitrag 
 

2)     Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 28.Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig.

3)     Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins es darf keine Person durch Ausgaben die dem den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind.  

5)     Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitglieder Versammlung (vgl. §7 abs. 4b dieser Satzung).

 

§ 6 Organe des Vereins

 Organe des ERLE e.V. sind 
 

            a) Die Mitgliederversammlung
 

            b) Der Vorstand. 
 

§7 Mitgliederversammlung 


1) Das Oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1.Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem
Fall muß die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1.Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen ( außergewöhnliche Mitgliederversammlung ). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.

2)   Der Mitgliederversammlung obliegt  
 

a)     die Wahl des Vorstand; 
 

b)     die Entlassung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichts Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zur berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlassung erfolgen kann. Über die Feststellungen der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen
und sämtliche Unterlagen zu Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltene Kenntnisse vertraulich zu behandeln;
 

c)     die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich ¾ der erschienen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird ( konstruktives Misstrauen );  

d)     die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 9 dieser Satzung ); 
 

e)     die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten; 
 

f)      Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; 
 

g)     Änderung des Beitrags im Sinne vom § 5 abs. 1 dieser Satzung; 
 

h)     Entscheidungen über die Mitgliedschaft. 
 

3)    Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. Enthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. 
 

4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muß mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift von 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die
zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift.  

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. 
 

§ 8 Vorstand

1)     Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 
 

a) 1. Vorsitzende 
 

b) 2. Vorsitzende 
 

c) Schatzmeister 
 

d) Schriftführer

e) Vorstandmitglied


Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt; von den anderen Vorstandsmitgliedern vertreten je zwei gemeinsam.


2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.


3) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen
Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.

4)     Dem Vorstand obliegt die Leistung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, oder die diese an sich zieht. 
 

5)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit  entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Es besteht Sitzungszwang.

§9 Satzungsänderungen

1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderungen und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.  

2)     Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienen stimmberechtigte Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben ( z. B. Auflagen oder Bedingungen ) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzungen anzuzeigen.

§ 10 Auflösung des Vereins

1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienen stimmberechtigte Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.  

2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.